Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind verbindlich, sofern sie in der Offerte oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie von der GIGATHERM AG (nachfolgend „GIGATHERM“) ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.

1.2. Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

1.3. Änderungen und Nebenabreden sind nur gültig, wenn diese von GIGATHERM schriftlich bestätigt wurden.

2. Offerten und Vertragsabschluss

2.1. Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn GIGATHERM nach Eingang einer Bestellung deren Annahme schriftlich bestätigt hat. Dasselbe gilt für Auftragsänderungen und Auftragsergänzungen.

2.2. Offerten, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich. Stillschweigende Annahme ist ausgeschlossen.

2.3. Verbesserungen und Änderungen der Ausführung oder der Bauart der Waren bleiben ausdrücklich vorbehalten.

2.4. Angebote und Kostenvoranschläge sowie Zeichnungen oder sonstige Angebotsunterlagen bleiben Eigentum von GIGATHERM. Urheberrechtliche Verwertungsrechte daran stehen nur GIGATHERM zu. Ohne Zustimmung seitens GIGATHERM dürfen diese weder vervielfältigt noch weitergegeben werden und sind auf erstes Verlangen an GIGATHERM zurückzugeben.

3. Umfang der Lieferung

3.1. Für Umfang und Ausführung der Lieferung und Leistung ist die Auftragsbestätigung massgebend. Material oder Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden zusätzlich berechnet.

3.2. Änderungen gegenüber der Auftragsbestätigung können durch GIGATHERM vorgenommen werden, sofern diese eine Verbesserung bewirken und zu keiner Preiserhöhung führen.

3.3. Die genannten Lieferfristen und Liefertermine gelten nur als annähernd, sofern sie nicht schriftlich und ausdrücklich als Fixtermin bestätigt sind. Teillieferungen und Teilleistungen durch GIGATHERM sind zulässig. Bei von GIGATHERM nicht zu vertretender Nichtbelieferung bzw. nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Belieferung durch ihre Lieferanten ist GIGATHERM berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferfristen und Liefertermine angemessen zu verlängern bzw. zu verschieben. Der Kunde wird davon unverzüglich in Kenntnis gesetzt.

3.4. Lieferung und Versand erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware das Lager von GIGATHERM verlässt. Ohne besondere Vereinbarung gilt als Lieferung der Ware deren Bereitstellung am Sitz von GIGATHERM.

3.5. Telefonische Bestellungen werden ohne Gewähr auf Gefahr des Bestellers ausgeführt. Offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechnungsfehler sind für uns nicht verbindlich.

4. Pläne und technische Unterlagen

4.1. Prospekte, Kataloge, Zeichnungen und Preislisten sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.

4.2. Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie der anderen ausgehändigt hat. Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der anderen Vertragspartei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zudem sie ihr übergeben worden sind.

5. Vorschriften im Bestimmungsland

5.1 Der Besteller hat GIGATHERM spätestens mit der Bestellung auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen, den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen.

6. Preise

6.1. Die Preise von GIGATHERM verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart wird, netto, ab Werk, in Schweizerfranken, ohne Verpackung, Transport, Versicherung, gesetzliche Fiskalabgaben (z.B. MWST und LSVA), Zölle, Montage, Installation und Inbetriebnahme. Diese Kosten trägt der Besteller, sofern nicht anders vereinbart.

6.2. Erhöhen sich zwischen Vertragsabschluss und Lieferung resp. Abnahme die der Kalkulation zugrundeliegenden Kosten, welche durch den Besteller verursacht wurden, so ist GIGATHERM bis zur endgültigen Erledigung des ihm erteilten Auftrags berechtigt, die in der Auftragsbestätigung genannten Preise entsprechend zu berichtigen.

6.3. Alle Preisangaben von GIGATHERM sind freibleibend.

7. Zahlungsbedingungen

7.1. Die Zahlungsfrist beträgt für den Besteller in der Schweiz 10 Tage netto ab Rechnungsdatum, sofern nicht anders vereinbart. Für Lieferungen in andere Länder erfolgt die Zahlung, sofern keine anderen Vereinbarungen schriftlich getroffen werden, durch Vorauszahlung oder gegen ein unwiderrufliches, garantiertes, bei Sicht zahlbares Akkreditiv, auszahlbar bei der bestätigten Bank. Sämtliche Kommissionen und Gebühren gehen zu Lasten des Bestellers.

7.2. Die Zahlungen sind vom Besteller am Domizil von GIGATHERM in CHF ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern und Gebühren irgendwelcher Art zu leisten. Anderslautende Zahlungsbedingungen werden speziell in Schriftform vereinbart.

7.3. Bei Zahlungsverzug behält sich GIGATHERM die sofortige Einstellung von geplanten Lieferungen vor und ist berechtigt, einen Verzugszins von 6% p.a. zu berechnen.

7.4. Der Besteller darf Zahlungen bei nicht anerkannten Beanstandungen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen nicht zurückhalten. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn unwesentliche Teile fehlen, aber dadurch der Gebrauch der Lieferung nicht verunmöglicht wird oder wenn an der Lieferung Nachbesserungsarbeiten notwendig sind.

7.5. Der Mindestrechnungswert beträgt CHF 100.-.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. GIGATHERM behält sich das Eigentum an der Lieferung bis zu deren vollständigen Bezahlung vor. Der Besteller ist verpflichtet, die zum Schutz des Eigentums von GIGATHERM erforderlichen Massnahmen zu treffen.

8.2. GIGATHERM ist berechtigt, auch ohne Mitwirkung des Bestellers, den Eigentumsvorbehalt im entsprechenden Register eintragen zu lassen.

9. Lieferfrist

9.1. Die Lieferfrist beginnt mit der Annahme der Bestellung durch GIGATHERM und nach vollständiger Bereinigung der technischen Belange, sowie nach Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

9.2. Die Lieferfrist wird angemessen verlängert:

  • wenn die Angaben, die für die Ausführung der Bestellung benötigt werden, GIGATHERM nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn diese durch den Besteller nachträglich abgeändert werden;
  • wenn Zahlungsfristen nicht eingehalten werden, Akkreditive zu spät eröffnet werden oder erforderliche Importlizenzen nicht rechtzeitig bei GIGATHERM eintreffen;
  • wenn Hindernisse auftreten, die GIGATHERM trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt unverschuldet nicht abwenden kann, ungeachtet ob diese bei GIGATHERM, beim Besteller oder einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind Vorkommnisse höherer Gewalt, beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der benötigten Rohmaterialien und/oder von Halb- oder Fertigfabrikaten, Defekte an wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse.

10. Lieferverzug

10.1. Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche, vorbehalten sind spezielle Vereinbarungen in Schriftform.

11. Lieferung, Transport und Versicherung

11.1. Die Produkte werden von GIGATHERM sorgfältig verpackt. Die Verpackung wird dem Besteller zu Selbstkosten verrechnet.

11.2. Besondere Wünsche betreffend Versand und Versicherung sind GIGATHERM rechtzeitig bekanntzugeben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Beschwerden im Zusammenhang mit dem Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.

11.3. Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller. Auch wenn sie von GIGATHERM abzuschliessen ist, geht sie auf Rechnung des Bestellers.

11.4. Holt der Besteller die Ware im Werk ab oder wird die Ware mittels Frachtführer oder mittels eines anderen Dritten im Auftrag der GIGATHERM versandt, gehen Nutzen und Gefahr mit dem Abgang der Lieferung ab Werk auf den Besteller über. Erfolgt der Transport und der Ablad durch GIGATHERM, gehen Nutzen und Gefahr mit dem Aufsetzen der Ware auf den Boden auf den Besteller über. Erfolgt der Ablad der Ware, welche durch GIGATHERM transportiert wurde, durch Personal und/oder Einrichtungen des Bestellers oder durch Dritte im Auftrag des Bestellers, gehen Nutzen und Gefahr mit dem Eintreffen des Transportfahrzeuges am Lieferort auf den Besteller über.

12. Prüfung und Abnahme der Lieferung

12.1 Der Besteller ist verpflichtet, die Ware unverzüglich auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsmängel zu prüfen und Abweichungen sofort schriftlich zu rügen. Jegliche Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, sofern die Rüge nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Lieferung der Ware schriftlich bei GIGATHERM eingeht. Die gesetzliche Regelung für versteckte Mängel bleibt vorbehalten.

13. Gewährleistung und Haftung

13.1. GIGATHERM gewährleistet, dass die gelieferten Produkte frei von Fabrikations- und Materialfehlern sind.

13.2. Die nachfolgenden Punkte gelten ausschliesslich nur dann, wenn mit dem Besteller keine abweichenden Vereinbarungen in schriftlicher Form getroffen wurden.

13.3. Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist.

13.4. Sollten die Produkte fehlerhaft sein, verpflichtet sich GIGATHERM während der Gewährleistungszeit von 12 Monaten ab Lieferung, respektive Meldung der Versandbereitschaft, sofern nicht anders vereinbart, nach ihrer Wahl die Mängel zu beheben oder die Produkte zu ersetzen.

13.5. Wird ein Fehler im Sinne von Artikel 13.4 nicht innerhalb angemessener Frist durch Ersatzlieferung oder Eliminierung des Fehlers durch GIGATHERM behoben, so kann der Besteller nach drei Nachbesserungsversuchen Herabsetzung des Erwerbspreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

13.6. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemässe Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und GIGATHERM Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.

13.7. Von der Gewährleistung und Haftung GIGATHERMS ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion, mangelhafter Ausführung oder anderer Gründe entstanden sind, welche GIGATHERM nicht zu vertreten hat.

13.8. Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Artikel 13.4 und 13.5 ausdrücklich genannten. Insbesondere ist kein Schadenersatz (Betriebsausfall etc.) geschuldet.

13.9. Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Eine Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen. Dem Besteller stehen keine Schadenersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung sowie für Schäden zu, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, soweit GIGATHERM kein grobes Verschulden oder Vorsatz nachgewiesen wird.

14. Übertragung und Erfüllungsort

14.1. Der Besteller darf bis zur vollständigen Bezahlung Rechte gegenüber GIGATHERM nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit GIGATHERM auf Dritte übertragen.

14.2. Erfüllungsort ist CH-9230 Flawil SG.

15. Recht des Herstellers

15.1. GIGATHERM kann vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers wesentlich verschlechtern.

15.2. GIGATHERM ist berechtigt, mit und gegen fällige und nichtfällige sowie künftige Forderungen aufzurechnen.

16. Anwendbares Recht

16.1. Es gilt Schweizerisches Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechtsabkommens.

16.2. Ungültigkeit oder Nichtigkeit einzelner Teile dieser Bedingungen bewirken keine Ungültigkeit oder Nichtigkeit der gesamten Bedingungen bzw. der darin enthaltenen gültigen Teile. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die unwirksame Bestimmung durch eine ihrem Sinn und Zweck entsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen.

17. Gerichtsstand

Als Gerichtsstand gilt der Rechtssitz der GIGATHERM AG, ausdrücklich als vereinbart. GIGATHERM ist jedoch befugt, ihre Rechte auch am Domizil des Bestellers oder vor jeder anderen zuständigen Behörde geltend zu machen, wobei ausschliessliches Schweizerisches Recht anwendbar bleibt.